Offizielle Mitteilungen

Mitteilungen für sind nicht definiert!
BHV - Spielbetrieb • Nr. 202 vom 18.6.2021

Neue Corona-Regeln ab dem 18.6.2021

Der Landessportbund Berlin hat zusammen mit den Berliner Sportamtsleitungen, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und dem Berliner Fußballverband die folgend beschriebenen, einheitlichen Vorgehensweisen ausgearbeitet.


TESTPFLICHT
Wenn im Folgenden von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder
• ein maximal 24 Stunden alter Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis
• oder ein Selbsttest unter Aufsicht einer hierzu beauftragten volljährigen Person mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde
• oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
• oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate) vorliegen muss.
Achtung: Für diejenigen, die im Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getestet werden, gibt es keine generelle Befreiung mehr von der Testpflicht! Für die Überprüfung der Tests, Impfbescheinigungen und Genesungen sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.
Anders als bei kulturellen Veranstaltungen o.ä. herrscht bei der Sportausübung keine Abstands- bzw. Maskenpflicht. Aus diesem Grund besteht bis auf weiteres eine Testpflicht bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen.


SPORTAUSÜBUNG IN SPORTHALLEN
Die Sportausübung in gedeckten Sporthallen erlaubt ab dem 18. Juni 2021 Folgendes:
• Bundes- und Kadertraining sowie Berufsporttreibende ohne Einschränkungen.
• ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht.
• Trainingsgruppen in beliebiger Größe können ohne Abstand, aber mit Testpflicht für alle Teilnehmenden (ab dem 15. Lebensjahr) trainieren.
• bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren in einer Gruppe bis maximal 20 Kindern gilt nur eine Testpflicht für die Übungsleitung.
Die Umkleidekabinen sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl pro Kabine ist dem Aushang an der jeweiligen Kabinentür zu entnehmen. Während des Aufenthalts in den Kabinen und in den Sanitärräumen (Duschen und Toiletten) sind die Fenster zu öffnen. Ab Betreten der Halle ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird.

 

SPORTAUSÜBUNG IM FREIEN AUF ÖFFENTLICHEN ANLAGEN
Ab dem 18.06.2021 ist die Sportausübung in Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand und ohne Testpflicht erlaubt. Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden. Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht, die vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist. Für vereinsübergreifende Trainingsspiele und –wettkämpfe gelten Wettkampfregelungen! Hier gilt die Testpflicht auch für Kinder bis einschließlich 14 Jahren.


WETTKAMPFBETRIEB
Wettkämpfe im Freien sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Sportfachverbands stattfinden. Alle Teilnehmenden unterliegen (auch Trainer und Betreuer) für den Wettkampf einer Testpflicht. Auch Trainingsspiele und –wettkämpfe mit anderen Vereinen oder Trainingsgruppen unterliegen diesen Regeln. Für die Einhaltung der Regelungen ist der betreffende Sportverein bzw. Veranstaltende zuständig.
Der nicht-professionelle Wettkampfbetrieb in Sporthallen wäre dem offiziellen Verordnungstext nach aktuell nicht erlaubt (§ 33 Abs. 2 InfSchMV). Bei der Beschränkung des § 33 Abs. 2 auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb im Freien handelt es sich allerdings um ein redaktionelles Versehen.
Die Regelung ist auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend anzuwenden. Also gilt: Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden. Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist.


ZUSCHAUENDE
Zuschauende sind grundsätzlich wieder erlaubt. ACHTUNG: Die folgenden Zahlen beziehen sich auf alle jeweils Anwesenden, also sowohl auf die Sporttreibenden inklusive Trainer und Betreuer als auch auf die Zuschauenden, sowohl in gedeckten als auch auf ungedeckten Sportanlagen!
Zuschauende im Freien bis zu 250 Personen können ohne Testpflicht anwesend sein, wenn ein Abstand von 1,5m gewährleistet werden kann. Hierzu müssen den Zuschauenden durch den Veranstalter feste Plätze zugewiesen werden. Die Zuschauenden müssen während der Anwesenheit auf der Sportanlage einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (blaue Maske oder FFP2-Maske) tragen, wenn sie sich nicht auf dem zugewiesenen Plätzen befinden. Bei Wettkämpfen dürfen maximal 1.000 Personen anwesend sein.
Bei mehr als 20 und bis zu 250 Zuschauenden in einer Halle gilt für alle eine Testpflicht, die vom Veranstalter zu überprüfen ist, wenn nicht durch feste Platzzuweisung die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet werden kann. Bei Wettkämpfen dürfen maximal 250 Personen anwesend sein, es gilt für alle Anwesenden eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist. Ab Betreten der Halle ist eine FFP2-Maske zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird. Dies gilt auch für Zuschauende.


NUTZUNG VON UMKLEIDEKABINEN UND DUSCHEN
Die Umkleidekabinen und Duschen auf den Sportplätzen und in Sporthallen stehen zur Verfügung unter den folgenden Voraussetzungen:
• Die Anzahl der pro Kabine zugelassenen Personen ist ausnahmslos einzuhalten.
• Ab Betreten des Gebäudes muss bis zum Verlassen des Gebäudes ein medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (außer während des Duschens).
• Die Fenster bzw. Lüftungsgelegenheiten müssen geöffnet werden.
• Der Aufenthalt in den Kabinen soll so kurz wie möglich gestaltet werden und nur für das Umkleiden genutzt werden.
• Taktik- und Mannschaftsbesprechungen, Kabinenfeste, das „Feierabend-Getränk“ und ähnliche längere Aufenthalte in den Kabinen sind nicht gestattet.
Achtung: Für den Sport im Freien gibt es generell keine Pflicht mehr zur Anwesenheitsdokumentation – das Führen einer solchen wird aber weiterhin dringend empfohlen! Sobald Innenräume (also Umkleiden und Duschen) betreten werden, muss eine solche in jedem Fall geführt werden!
Um Detailfragen zu klären, befinden wir uns fortwährend in direkten Abstimmungen mit Senatsverwaltungen und Sportämtern. Das Land Berlin hat die geltenden Regelungen bis zum 11. Juli 2021 verlängert.
Sie erhalten hier fortlaufende Informationen zur aktuell geltenden Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin. Klarstellungen und Erläuterungen zu diversen Sportbereichen finden Sie hier täglich aktualisiert.


ABSCHNITT 6 - SPORT UND FREIZEIT
Alle Regelungen den Sport betreffend sind unter dem neu gestalteten Abschnitt 6 "Sport und Freizeit" zusammengefasst.


§30 Allgemeine Sportausübung
(1) Der Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 erlaubt.
(2) Grundsätzliche Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen den Regelungen dieses Abschnitts vor.


§ 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind. Die Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 ist zulässig.
(2) Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.
(3) Die Testpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches SGB vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss negativ getestet sein, die Testung muss tagesaktuell, höchstens jedoch zweimal pro Woche vorgenommen werden.
(4) In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine FFP2-Maske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten dieser Verordnung sicherzustellen.


§ 33 Wettkampfbetrieb
(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 11.
(2) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb im Freien gilt Absatz 1 entsprechend.
ACHTUNG: Der nicht-professionelle Wettkampfbetrieb in Sporthallen wäre dem offiziellen Verordnungstext nach aktuell nicht erlaubt (§ 33 Abs. 2 InfSchMV). Bei der Beschränkung des § 33 Abs. 2 auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb im Freien handelt es sich allerdings um ein redaktionelles Versehen der Senatsverwaltungen. Die Regelung ist auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend anzuwenden.
Also gilt: Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden. Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist.

 


 
Offizielle Mitteilungen

Bereich: Keine
Jahr: 2021
» alle öffnen
» Aktuell: 2024

BHV
» Präsidium
» Geschäftsstelle
» Spielbetrieb
» Schiedsrichter

In den letzten ...
» ... 14 Tagen
» ... 3 Monaten
» ... 9 Monaten
» Die Aktuellsten
» Alle Bereiche


Archiv

 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de